Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Bauservice Systeme GbR
Edisonstraße 3
24145 Kiel
Vertreten durch die Gesellschafter:
Mark Sell
Lennox Vincent Kedzierski
Kontakt:
Telefon: +49 178 1831605
E-Mail: info@bauservice-systeme.de
§ 1 Vertragsgegenstand und Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Nord Lift Systeme GbR (nachfolgend „Auftragnehmer" oder „Agentur") und dem Auftraggeber (nachfolgend „Kunde").
Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen. Der Kunde versichert mit Vertragsschluss, als Unternehmer zu handeln.
Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung von Dienstleistungen zur Neukunden- und Mitarbeitergewinnung, Funnel-Erstellung sowie zur Erhöhung der digitalen Sichtbarkeit.
Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden selbst dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird oder die Agentur in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
§ 2 Leistungsumfang, Freigaben und Garantieregelung
Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem schriftlichen Angebot bzw. Vertrag.
Strikte Freigabefristen: Vom Auftragnehmer vorgelegte Entwürfe, Werbemittel oder Konzepte gelten als vollumfänglich genehmigt und freigegeben, wenn der Kunde nicht innerhalb von 3 Werktagen nach Zugang schriftlich und detailliert begründete Einwände erhebt.
Die Agentur schuldet ausschließlich die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Marketingmaßnahmen. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, wie eine garantierte Anzahl von Kundenanfragen, Verkäufen, Bewerbungen oder ein konkreter Umsatz, wird grundsätzlich nicht geschuldet und nicht garantiert. Etwas anderes gilt ausschließlich dann, wenn eine konkrete Ergebnisgarantie in einem individuellen Hauptvertrag oder einer gesonderten schriftlichen Zusatzvereinbarung ausdrücklich, mit genau definierten Rahmenbedingungen und in Textform zwischen den Parteien vereinbart wurde. Eine solche Vereinbarung liegt insbesondere vor, wenn im Angebot die Umsatzgarantie gemäß § 9 ausdrücklich als Vertragsbestandteil aufgeführt ist. Fehlt eine solche explizite schriftliche Vereinbarung, gilt jegliche Garantie als ausgeschlossen.
Die Agentur ist uneingeschränkt berechtigt, Dritte (Subunternehmer/Erfüllungsgehilfen) zur Leistungserbringung einzusetzen.
§ 3 Vergütung, Mindestpauschale, Vorleistungspflicht und Werbebudget
Vergütung & Fälligkeit: Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Das vereinbarte Agenturhonorar ist jeweils im Voraus zum 1. eines jeden Monats fällig. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, vor Zahlungseingang mit den Arbeiten zu beginnen oder Werbekampagnen zu starten (Vorleistungspflicht des Kunden).
Mindestpauschale: Sofern eine Kopplung an das Werbebudget vereinbart ist, beträgt die monatliche Mindestvergütung für die Agentur 1.000,00 € netto. Diese Mindestpauschale ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn der Kunde das vereinbarte Werbebudget nicht abruft, reduziert oder aussetzt.
Werbebudget (Ad-Spend): Die Kosten für Anzeigen (Meta, Google etc.) sind nicht in der Agenturvergütung enthalten und vom Kunden direkt zu tragen. Sollte die Agentur das Budget verwalten oder auslegen, ist dieser Betrag sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug auszugleichen.
Aufrechnungsverbot: Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Ansprüchen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Bedingungen bei individueller Garantievereinbarung: Wurde zwischen den Parteien ausnahmsweise eine schriftliche Ergebnisgarantie gemäß § 2 Abs. 3 oder § 9 vereinbart, greift diese nur unter der strikten Voraussetzung, dass der Kunde all seinen Mitwirkungspflichten (§ 5, § 9 Abs. 4) fristgerecht nachgekommen ist, das vereinbarte Werbebudget ununterbrochen bereitgestellt hat und sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Bei einem Verstoß des Kunden gegen seine Mitwirkungspflichten erlischt jeglicher Anspruch aus einer vereinbarten Garantie ersatzlos.
§ 4 Vertragslaufzeit, automatische Verlängerung und Kündigung
Sofern nicht abweichend vereinbart, wird der Vertrag für eine feste Erstlaufzeit von 6 Monaten geschlossen.
Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils weitere 6 Monate, wenn er nicht von einer der Parteien spätestens 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit schriftlich gekündigt wird.
Die ordentliche Kündigung während der festen Vertragslaufzeit ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für die Agentur liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit einer Zahlung um mehr als 10 Werktage in Verzug gerät oder seine Mitwirkungspflichten nachhaltig verletzt.
Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 5 Strikte Mitwirkungspflichten & Ausfallentschädigung
Der Kunde ist verpflichtet, alle zur Vertragsdurchführung erforderlichen Zugänge, Texte, Logos, Bilder und Informationen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Anforderung, in digitaler Form bereitzustellen.
Verzugs-Pauschale: Verletzungs- oder verzögerungsbedingte Stillstände von Kampagnen entbinden den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht. Gerät der Kunde mit seinen Mitwirkungspflichten in Verzug, ist die Agentur berechtigt, eine Aufwandspauschale in Höhe von 500,00 € netto pro Verzugswoche als Schadensersatz geltend zu machen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach.
Termine zur Content-Produktion (Foto-/Videodrehs): Vereinbarte Termine müssen spätestens 5 Werktage vorher schriftlich abgesagt werden. Bei späteren Absagen oder Nichterscheinen verfällt der Anspruch auf den Drehtermin ersatzlos. Die Agentur behält sich vor, die vollen Ausfallkosten (inkl. Honorar für gebuchte Dienstleister) in Rechnung zu stellen.
§ 6 Maximale Nutzungsrechte & Testimonial-Regelung für die Agentur
Nutzungsrechte des Kunden: Der Kunde erhält an den finalen Arbeitsergebnissen (z. B. eigens erstellten Grafiken, Texten oder Funnels) ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, das strikt auf die Dauer der aktiven Vertragslaufzeit beschränkt ist. Nach Vertragsende erlischt das Recht zur weiteren Nutzung der von der Agentur erstellten Funnels und Werbemittel vollumfänglich, sofern kein gesonderter Rechteerwerb schriftlich vereinbart wurde.
Uneingeschränkte Referenz- und Testimonial-Rechte der Agentur:
Der Kunde räumt der Nord Lift Systeme GbR ein räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes, übertragbares und unwiderrufliches Recht ein, das Logo, den Firmennamen, Markenzeichen, Screenshots der Website/Funnels, Bild- und Videomaterialien sowie Kundenbewertungen (Testimonials) für eigene Werbe- und Marketingzwecke zu nutzen.
Dies umfasst die Veröffentlichung auf eigenen Websites, Social-Media-Kanälen (z. B. LinkedIn, Instagram, Meta, YouTube), in Printmedien, Präsentationen sowie Verkaufsunterlagen.
Die Agentur ist berechtigt, Erfolgsdaten und Leistungskennzahlen (z. B. Anzahl der generierten Anfragen/Leads, Performance-Werte) in Fallstudien (Case Studies) und Referenzen öffentlich zu nennen und abzubilden.
§ 7 Haftungsausschluss und Freistellung
Haftungsbeschränkung: Die Agentur haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
Sperrung von Werbekonten: Die Agentur übernimmt keine Haftung für Kontosperrungen, Sichtbarkeitseinschränkungen oder Anzeigenablehnungen durch Plattformbetreiber (z. B. Meta, Google), da diese Regelungen außerhalb des Einflussbereichs der Agentur liegen.
Freistellung durch den Kunden: Der Kunde garantiert, dass alle von ihm übermittelten Inhalte, Logos und Unterlagen frei von Rechten Dritter sind. Der Kunde stellt die Agentur von allen Ansprüchen Dritter (inklusive Rechtsverteidigungskosten) auf erstes Anfordern vollumfänglich frei, die aus der Verwendung der vom Kunden bereitgestellten Materialien oder Rechtsverletzungen auf dessen Plattformen resultieren.
§ 8 Vertraulichkeit und Vertragsstrafe
Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen der Zusammenarbeit zugänglich gemachten Methoden, Strategien, Funnel-Strukturen, Preiskalkulationen und Schulungsinhalte der Agentur strikt vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben oder für eigene Zwecke außerhalb dieses Vertrages zu verwerten.
Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diese Vertraulichkeitsverpflichtung verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer angemessenen, von der Agentur festzusetzenden und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe, mindestens jedoch in Höhe von 5.000,00 €.
§ 9 Umsatzgarantie (90 Tage / 60.000 €)
(1) Geltung. Dieser § 9 gilt nur, wenn die Umsatzgarantie im schriftlichen Angebot bzw. Vertrag ausdrücklich vereinbart ist. Für alle übrigen Verträge bleibt es bei § 2 Abs. 3.
(2) Inhalt der Garantie. Die Agentur garantiert dem Kunden innerhalb von 90 Kalendertagen ab Kampagnenstart (Garantiezeitraum) ein Auftragsvolumen von 60.000,00 € netto aus Anfragen, die über die von der Agentur erstellten Werbemaßnahmen, Funnels oder Landingpages eingegangen sind („Agentur-Anfragen"). Kampagnenstart ist der Tag der erstmaligen Live-Schaltung der Werbeanzeigen; er wird dem Kunden in Textform mitgeteilt.
(3) Anrechnung von Aufträgen. Auf das Auftragsvolumen angerechnet wird der Brutto-Auftragswert aller Aufträge aus Agentur-Anfragen, die innerhalb des Garantiezeitraums
a) vom Endkunden schriftlich oder in Textform beauftragt wurden (z. B. unterzeichnetes Angebot, Auftragsbestätigung), oder
b) für die mit dem Endkunden ein verbindlicher Ausführungs- bzw. Baubeginntermin vereinbart wurde.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Beauftragung bzw. Terminvereinbarung, nicht der Zeitpunkt der Ausführung oder Rechnungsstellung. Aufträge, deren Ausführung oder Abrechnung außerhalb des Garantiezeitraums liegt, werden in voller Höhe angerechnet. Nachträgliche Stornierungen durch den Endkunden lassen die Anrechnung unberührt.
(4) Voraussetzungen. Die Garantie gilt nur, wenn der Kunde während des gesamten Garantiezeitraums folgende Pflichten erfüllt und dies im von der Agentur bereitgestellten CRM dokumentiert:
a) Erstkontakt innerhalb von 60 Minuten nach Eingang jeder Agentur-Anfrage (innerhalb der Geschäftszeiten Mo–Fr 8:00–18:00 Uhr; außerhalb dieser Zeiten innerhalb von 60 Minuten nach Beginn der nächsten Geschäftszeit);
b) mindestens drei dokumentierte Kontaktversuche je Agentur-Anfrage innerhalb von 48 Stunden nach Eingang – unabhängig davon, ob der Endkunde erreicht wurde;
c) Angebotserstellung innerhalb von 48 Stunden nach dem Vor-Ort-/Aufmaßtermin, nachweisbar durch Angebotsdatum und Versandnachweis;
d) ununterbrochene Bereitstellung des vereinbarten Werbebudgets (§ 3) ohne Reduzierung oder Aussetzung;
e) vollständige Teilnahme am Onboarding und durchgehende Nutzung des CRM für alle Agentur-Anfragen, Termine, Angebote und Aufträge;
f) Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach § 5 und kein Zahlungsverzug.
(5) Nachweispflicht. Der Kunde trägt die Nachweispflicht für die Einhaltung der Voraussetzungen nach Abs. 4 sowie für Höhe und Zeitpunkt der erzielten Aufträge. Er stellt der Agentur auf Anforderung innerhalb von 5 Werktagen Auftragsbestätigungen, Angebote und CRM-Auszüge zur Verfügung. Kommt der Kunde dem nicht nach, gelten die betreffenden Anfragen als ordnungsgemäß bearbeitet und die daraus entstandenen Aufträge als erzielt.
(6) Rechtsfolge bei Nichterreichen. Wird das garantierte Auftragsvolumen im Garantiezeitraum nicht erreicht, erbringt die Agentur ihre vertraglichen Leistungen im vereinbarten Umfang ohne Agenturhonorar weiter, bis das Auftragsvolumen von 60.000,00 € netto – unter Anrechnung der im Garantiezeitraum erzielten Aufträge – erreicht ist. Die Pflicht des Kunden zur Bereitstellung des Werbebudgets sowie alle übrigen Pflichten aus diesem Vertrag bleiben während der honorarfreien Phase unberührt. Mit Erreichen des Auftragsvolumens lebt die Honorarpflicht ab dem Folgemonat wieder auf. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Rückzahlung bereits geleisteter Honorare oder Schadensersatz, bestehen nicht.
(7) Wegfall der Garantie. Verletzt der Kunde eine Voraussetzung nach Abs. 4 oder beendet eine Partei den Vertrag vor Ablauf des Garantiezeitraums, entfällt die Garantie ersatzlos; die Vergütungspflicht nach § 3 bleibt unberührt.
§ 10 Schlussbestimmungen
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der Nord Lift Systeme GbR (Kiel).